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SWK 17, 10. Juni 2021, Seite 966

Rückzahlung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG bei grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellung

Entscheidung: Ra 2020/13/0089 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 98, 99 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine britische Kapitalgesellschaft entsandte im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung Personal an eine österreichische GmbH. Diese GmbH behielt vom gesamten ihr dafür in Rechnung gestellten Betrag die Abzugsteuer ein. Die britische Kapitalgesellschaft beantragte die Rückzahlung der Abzugsteuer, insoweit diese nicht auf die Löhne und Gehälter des gestellten Personals entfiel. Das Finanzamt versagte die Rückerstattung, weil die amtswegig errechnete Lohnsteuer höher als die einbehaltene Abzugsteuer sei.

Das BFG gab der erhobenen Beschwerde statt und hielt fest, dass die vom Finanzamt angewendete Berechnungsmethode nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung: Die Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG dient nach der Absicht des Gesetzgebers (ErlRV 43 BlgNR 23. GP, 22) nicht nur der Sicherstellung der Abgaben des (ersten) beschränkt steuerpflichtigen Empfängers der Einkünfte, sondern auch der Sicherstellung der Abgaben jener beschränkt Steuerpflichtigen, die wiederum von diesem (ersten) Empfänger der Einkünfte Leistungen erhalten. Wenn auch im Hinblick au...

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