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SWK 17, 10. Juni 2021, Seite 965

Betriebsveräußerung: Halbsatzbegünstigung nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit

Entscheidung: Ra 2019/15/0156 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: § 24, 37 Abs 5 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger veräußerte seine langjährige Beteiligung (als Komplementär) an einer KG und stellte damit seine betriebliche Erwerbstätigkeit ein. Mit Beginn des auf die Veräußerung folgenden Jahres war er bei diesem Unternehmen wieder geringfügig beschäftigt. Das Finanzamt versagte die begehrte Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für den Veräußerungs-gewinn, weil der Steuerpflichtige – aufgrund der im Folgejahr erzielten Einkünfte von mehr als 730 Euro – seine Erwerbstätigkeit nicht eingestellt habe.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab, weil die vorausgesetzte dauerhafte Aufgabe der gesamten Erwerbstätigkeit nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung: Für die Inanspruchnahme der Halbsatzbegünstigung muss der Steuerpflichtige nicht nur im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe das 60. Lebensjahr vollendet haben, sondern im Veranlagungsjahr mit der Betriebsveräußerung bzw -aufgabe auch seine aktive Erwerbstätigkeit einstellen, wobei die Einstellung der Erwerbstätigkeit der Grund für die Entstehung des Veräußerungsgewinnes gewesen sein muss...

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