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SWK 17, 10. Juni 2021, Seite 962

Vermehrte Gerichtszuständigkeit in Finanzstrafsachen durch die Finanzorganisationsreform

Wesentlich erleichterte Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge

Rainer Brandl und Sebastian Starl

Seit werden die finanzstrafrechtlichen Kompetenzen im neuen Amt für Betrugsbekämpfung sowie im neuen Zollamt Österreich gebündelt. Es ist absehbar, dass diese neue, vereinfachte Behördenstruktur zu einer vermehrten Gerichtszuständigkeit in Finanzstrafsachen führen wird, weil es nunmehr in vielen Konstellationen zu einer Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge kommen wird.

1. Überblick

Die durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung bewirkte „Zusammenlegung“ der Finanzstrafbehörden (nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit, nämlich das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich) wirkt sich auch auf die in § 53 FinStrG vorgenommene Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit aus. Änderungen ergeben sich in den Fällen, in denen es für die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit darauf ankommt, dass die zusammentreffenden Finanzvergehen in die fiktive Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen. Wesentlicher Unterschied im Vergleich zur alten Rechtslage ist, dass bei Bestimmung der fiktiven Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit kein Kriterium mehr darstellt und bei...

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