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Verlorener Planungsaufwand mindert nicht die Einkünfte aus der Veräußerung des unbebauten Grundstücks
Entscheidung: Ro 2021/13/0005 (Zurückweisung der Parteirevision).
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger veräußerte ein unbebautes Grundstück und machte in seiner Einkommensteuererklärung – neben der Anrechnung der selbstberechneten ImmoESt – zusätzliche Aufwendungen aufgrund nicht umgesetzter Planungskosten geltend; diese seien Teil der Anschaffungskosten des Grundstücks. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Planungskosten stünden weder iZm der Anschaffung des Grundstücks, noch seien sie als Herstellungsaufwand iZm dem Grund und Boden anzusehen.
Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung bedeutet Herstellen das Hervorbringen bzw das Hervorbringen-Lassen eines bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes. Die S. 504 Herstellung ist ein Vorgang, der nicht in einem Zeitpunkt vor sich geht, sondern in einem bestimmten Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Setzen von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, ein Wirtschaftsgut neu zu schaffen oder die Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsgutes zu verändern. Herstellungskosten sind Aufwendungen, die getätigt werden, um ein Wi...