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ASoK 10, Oktober 2019, Seite 398

Steuerbegünstigung für Mitarbeiterrabatte auch für ausgeschiedene Mitarbeiter anwendbar

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Zahlreiche Steuerbegünstigungen setzen voraus, dass die Zuwendung „allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern“ gewährt wird. Zur Frage, ob als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen auch bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedene Dienstnehmer gelten, gibt es widersprüchliche Aussagen. Nach Rz 75 der LStR 2002 gelten einerseits die Begünstigungen für die Nutzung von Sozialeinrichtungen, die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und für Zukunftssicherungsmaßnahmen „aus verwaltungsökonomischen Gründen“ auch für ehemalige Arbeitnehmer. Andererseits wird in Rz 104 der LStR 2002 hinsichtlich der Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte festhalten, dass Pensionisten keine Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs 1 Z 21 EStG sind.

Das BFG hat nunmehr hingegen im Falle eines Flugunternehmens, das auch bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern begünstigte Flugtickets gewährte, entschieden, dass die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte auch für diese Personengruppe anwendbar ist. Dies wird mit dem Regelungszusammenhang des § 47 Abs 1 iVm § 25 EStG begründet. Demnach ist einerseits Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Andererseits sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ...

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