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SWK 36, 20. Dezember 2020, Seite 1667

KESt-Rückerstattung künftig auch für Drittstaatskörperschaften?

Mögliche Erweiterung durch aktuellen VwGH-Beschluss

Lukas Franke und Michael Schilcher

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, haben die Möglichkeit, sich die KESt auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften (insbesondere bei Portfoliodividenden) rückerstatten zu lassen, wenn aufgrund eines DBA die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist (§ 21 Abs 1 Z 1a KStG). Vor dem Hintergrund eines aktuellen Beschlusses des VwGH könnte diese Erstattungsmöglichkeit (teilweise) auf in Drittstaaten ansässige Körperschaften erweitert werden müssen.

1. Aktuelle Rechtslage

Nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG besteht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Staat ansässig sind, die Möglichkeit, sich die KESt auf Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften (insbesondere bei Portfoliodividenden) rückerstatten zu lassen, wenn aufgrund eines DBA die Anrechnung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist. Diese Rückerstattungsmöglichkeit wurde vom Gesetzgeber aus unionsrechtlichen Gründen mit dem BBG 2009 geschaffen. Ursprünglich war auch das Bestehen einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Voraussetzung für die Rückerstattung. Dieses Kriterium entfiel je...

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