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SWK 12, 20. April 2020, Seite 694

Bestimmte vs unbestimmte Vertragsdauer von Mietverträgen gemäß § 33 TP 5 GebG

VwGH bestätigt strenge Judikaturlinie

Erik Pinetz und Erich Schaffer

Mit dem Erkenntnis vom , Ro 2018/16/0004, hat der VwGH seine neue strenge Judikaturlinie zur Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer zur Bemessung der Bestandvertragsgebühr bestätigt. Erik Pinetz und Erich Schaffer geben einen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu diesem gebührenrechtlichen Dauerbrenner.

1. Problemstellung – Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer

Die Bemessung der Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG hängt wesentlich davon ab, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird. Gemäß § 33 TP 5 Abs 3 GebG ist Bemessungsgrundlage bei unbestimmter Vertragsdauer der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen. Bei bestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen dagegen mit dem entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bemessen, höchstens jedoch mit dem 18-fachen Jahreswert. Im Regelfall führt eine bestimmte Vertragsdauer daher zu einer wesentlich höheren Bemessungsgrundlage als eine unbestimmte Vertragsdauer.

S. 695Die Qualifizierung eines Bestandvertrags – als auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen – erfolgt nach der ständige...

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