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Vereinbartes Präsentationsrecht führt nicht zwingend zu unbestimmter Vertragsdauer
Aktuelle Judikatur des BFG
Bekanntlich ist die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 Abs 3 GebG bei bestimmter Vertragsdauer von dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, zu berechnen. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen hingegen stets (bloß) mit dem Dreifachen des Jahreswerts zu bewerten. Um daher – ausgehend von einer unbestimmten Vertragsdauer – der Bemessungsgrundlage nur den dreifachen Jahreswert zugrunde legen zu können, finden sich in der Praxis in Bestandverträgen häufig Kündigungsgründe (etwa des § 30 Abs 2 MRG), oder aber ein Präsentationsrecht wird vereinbart.
Bereits in den letzten Jahren etablierte sich eine strenge Rechtsprechung betreffend die Vereinbarung von Kündigungsgründen. Nun kam das BFG in zwei aktuellen Erkenntnissen zur Beurteilung, dass auch ein vereinbartes Präsentationsrecht nicht zwingend eine unbestimmte Vertragsdauer nach sich zieht ( RV/7102968/2017; , RV/7101246/2020).
1. Präsentationsrecht vs Weitergaberecht
Durch ein Präsentationsrecht wird einem Bestandnehmer das Recht eingeräumt, dem Bestandgeber eine geeignete Person als Nachfolger vorzuschlagen, wobei der BeS. 919standgeber gr...