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Ausschüttungsverbot bei erheblicher nicht nur vorübergehender Verschlechterung der Vermögenslage
Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Jahresabschlüsse
Infolge der COVID-19-Krise kann es in vielen Fällen zu einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage einer Kapitalgesellschaft nach dem Bilanzstichtag kommen. Unter dem Gesichtspunkt der Werterhellung ist die COVID-19-Krise für Jahresabschlüsse (in der Regel zum ) noch nicht zu berücksichtigen, da die wertbegründenden Ereignisse erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. § 82 Abs 5 GmbHG blickt weiter in die Zukunft, und zwar bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses. Letztlich können auch negative wirtschaftliche Entwicklungen nach dem Bilanzstichtag bis zur tatsächlichen Vornahme der Gewinnausschüttung aufgrund der Treuepflicht der Gesellschafter ein Ausschüttungsverbot bewirken.
1. Vorfrage: COVID-19-Krise – Werterhellung oder Wertbegründung?
Gemäß § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB ist im Rahmen des Vorsichts- bzw Imparitätsprinzips zwischen werterhellenden und wertbegründenden Erkenntnissen zu unterscheiden. Demnach sind erkennbare Risiken und drohende Verluste des abgelaufenen Geschäftsjahres auch dann zu berücksichtigen, wenn die Umstände erst nach dem Abschlussstichtag, aber noch vor dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind („werterhellende Umstände“). Im Gegensatz dazu sp...