VBG § 9., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 07.07.1973 bis 09.08.2002

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 9.

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemas und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Bundesregierung festzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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