VBG § 97. Verweisungen auf andere
Bundesgesetze, BGBl. I Nr. 10/1999, gültig ab 01.01.1999
Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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