VBG § 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze, BGBl. I Nr. 10/1999, gültig ab 01.01.1999

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77342