VBG § 87a. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.12.2003

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

§ 87a. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

§ 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.

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