VBG § 84a., BGBl. I Nr. 53/2007, gültig ab 01.07.2007

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 84a.

Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem , auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist § 54 Abs. 3 GehG nicht anzuwenden.

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