VBG § 82c., BGBl. I Nr. 53/2007, gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2007

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 82c.

Erholungsurlaub

Ein bis zum nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) acht Stunden entsprechen.

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