VBG § 46d. Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen, BGBl. I Nr. 211/2013, gültig ab 01.09.2015

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46d. Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen

Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (§ 45b Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.

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