ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 1a. Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
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