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UrhG (Urheberrechtsgesetz) § 41a. Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen, BGBl. I Nr. 32/2003, gültig ab 01.07.2003

I. HAUPTSTÜCK Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

VII. ABSCHNITT Beschränkungen der Verwertungsrechte

1. Freie Werknutzungen

§ 41a. Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und

2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und

3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und

4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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