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StPO § 196a. Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, BGBl. I Nr. 96/2024, gültig ab 01.08.2024

3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 196a. Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren

(1) Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs. 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden.

(3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind.

(4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 194) bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Unzulässige oder verspätete Anträge hat das Gericht zurückzuweisen, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden.

(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.

(6) Weitergehende Rechte des Beschuldigten nach diesem Bundesgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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