Notwegegesetz § 29., BGBl. I Nr. 112/2003, gültig ab 13.12.2003

III. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 29.

(1) Die Überschrift zu § 1, die § 9 bis 20 samt Überschrift, die § 21, 25, 26 und 28 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit in Kraft.

(2) Die § 9 bis 20, 25 und 26 sind in der im Abs. 1 genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76988