VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung
§ 7. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Werden die Beschlüsse gemäß § 3 oder § 4 rechtzeitig gefaßt, jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig beantragte Eintragung des Beschlusses vom Gericht abgelehnt, so läuft eine Nachfrist von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder ab rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung.
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