AZG § 1a. Regelungen durch Betriebsvereinbarung, BGBl. I Nr. 61/2007, gültig ab 01.01.2008

ABSCHNITT 1 Geltungsbereich

§ 1a. Regelungen durch Betriebsvereinbarung

Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2. für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

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