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Weihnachten und Fenstertage
Im Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen besteht häufig der Wunsch, zwischen den einzelnen Feiertagen liegende Arbeitstage (Fenstertage) einzuarbeiten. Für die Verwirklichung dieses Wunsches bestehen verschiedene Möglichkeiten.
Einarbeitung von Fenstertagen
Die gesetzliche Regelung für die Einarbeitung von Fenstertagen findet sich in § 4 Abs 3 Arbeitszeitgesetz (AZG). Demnach kann die an den Fenstertagen ausfallende Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von insgesamt 13 Wochen eingearbeitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einarbeitungszeitraum (zur Gänze oder teilweise) vor oder nach den eingearbeiteten Fenstertagen liegt. Der Zeitraum von 13 Wochen ist durch den Kollektivvertrag (bzw unter den Voraussetzungen des § 1a AZG auch durch Betriebsvereinbarung) verlängerbar.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf
bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden,
bei einem längeren Einarbeitungszeitraum neun Stunden
betragen.
§ 4 Abs 4 AZG enthält eine gesonderte Bestimmung für den Handel , die unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf bis zu 44 Stunden ermöglicht.
Besonderheiten für Jugendliche und Schwangere
Bei Jugendlichen (Arbeitnehmern...