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Teilzeitbeschäftigung – Darstellung inklusive der jüngsten Rechtsprechung
Das Kernstück der mit in Kraft tretenden Novelle zum Arbeitszeit- und Arbeitsruherecht ist der neue Mehrarbeitszuschlag bei Mehrstunden, die Teilzeitbeschäftigte leisten. Im Folgenden sollen die neuen Bestimmungen im Überblick dargestellt werden.
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien,dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Gesetzliche Definition der Teilzeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine kürzere im Kollektivvertrag oder einer Satzung festgelegte Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet (§ 19d Abs 1 Arbeitszeitgesetz – AZG).
Allenfalls kann eine kürze Normalarbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung (etwa bei Kurzarbeit) oder durch Einzelvereinbarungen festgelegt werden. Eine solche kürzere Normalarbeitszeit für den Betrieb bzw die Arbeiter oder Angestellten des Betriebs stellt keine Teilzeit dar.
Derartige Einzelvereinbarungen sind jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar. Wenn etw...