AußStrG § 169., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung
§ 169.
Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.
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