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Zur Auskunftspflicht der Bank im Abhandlungsverfahren
§§ 540, 762 ABGB; §§ 541, 756 ff ABGB idF ErbRÄG 2015; §§ 166, 169, 177 AußStrG; § 38 BWG; § 7a GKG
Eine Anfrage des Gerichtskommissärs an die Bank des Erblassers setzt ausreichende Anhaltspunkte (a) für die Existenz von Vermögen und (b) für die Nachlasszugehörigkeit dieses Vermögens voraus. Der Auskunftsanspruch von Gerichtskommissär und Abhandlungsgericht leitet sich nicht von jenem des verstorbenen Kunden ab, sondern ergibt sich aus § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Diese Ausnahmebestimmung unterscheidet nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen. Die Bank kann eine Auskunft daher nicht wegen Rechten Dritter verweigern.
Aus der Begründung:
1. Zur Antragslegitimation des Wahlsohns:
1.1 Noterben [idF kurz „NE“] sind nach § 762 ABGB die Kinder des Erblassers [idF kurz „EL“], worunter neben den leiblichen Kindern auch die Wahlkinder zu verstehen sind (3 Ob 96/00i; Welser in Rummel/Lukas4 §§ 762–764 Rz 4).
1.2 Die Parteistellung des NE ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (2 Ob 134/15t mwN; RS0006519, RS0012909). Sie kommt ihm auch dann zu, wenn der NE – wie hier – die Errichtung des Inventars nicht selbst beantragt hat, sondern das Inventar...