ArbVG § 187. Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, BGBl. Nr. 601/1996, gültig ab 22.09.1996

V. Teil Europäische Betriebsverfassung

2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium

§ 187. Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.

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