AZG | Arbeitszeitgesetz
3. Aufl. 2015
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§ 8 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung von Fahrtenbüchern
1
Wie zu § 1 ausgeführt, mangelt es hinsichtlich der Beifahrer mangelt es seit Jahren und derzeit an einer gesetzlichen Deckung, wie § 17 Abs. 1 bis 4 AZG belegt. In den dortigen Bestimmungen sind nur mehr die Lenker erfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verordnung hinsichtlich der Beifahrer ihre gesetzliche Deckung verloren hat und daher insoweit unanwendbar ist.
2
Die Ergänzung der Ausnahmen in Abs. 1 durch die neue lit. f betreffend diese Sondertransporte wurde im Rahmen der Novelle BGBl. II 2010/9 eingefügt.
3
Sachlich werden mit dieser durch BGBl. II 2010/9 eingefügten Bestimmung gleichwertige Alternativen zum Nahverkehrsfahrtenbuch zugelassen. Die vorgeschriebene Übermittlung an das Arbeitsinspektorat hat die Prüfung dieser Gleichwertigkeit zum Zweck. Zu übermitteln ist gewissermaßen der „Prototyp“. Die laufende Übermittlung der tatsächlich geführten Alternativ-Nachweise ist nicht gemeint.