Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
16. Aufl. 2023
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§ 82a Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
LStR: Rz 1212a bis Rz 1212f
Literatur 2022: Derntl/Weinberger, Auftraggeberhaftung (AGH): Kann die gesetzl Rangfolge der Guthabensverteilung durch Forderungspfändung beeinflusst werden?, ÖStZ 22/393; Kert/Kirchmayr-Schliesselberger/Windisch-Graetz, Sozialbetrug im Unternehmensbereich – eine interdisziplinäre Herausforderung für den Rechtsstaat, in ÖJT (Hrsg), ÖJT 22, Band III/1: Sozialbetrug im Unternehmensbereich – eine interdisziplinäre Herausforderung für den Rechtsstaat; Mitterlehner, Die BauabzugSt iSd § 48 bis 48d dt EStG, bauaktuell 22, 205; Mitterlehner, Neues Schreiben des dt BMF zur BauabzugSt, SWI 22, 512.
Übersicht
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1. | Reverse-Charge-System | ||
2. | Haftung für Lohnabgaben | ||
3. | Entfall der Haftung | ||
a) | Eintragung in die HFU-Gesamtliste | ||
b) | Leistung eines Haftungsbetrages |
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1. Reverse-Charge-System. § 19 Abs 1a UStG normiert bei Bauleistungen das sog Reverse-Charge-System; Bauleistungen sind nach der gesetzl Definition „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“. UStR 2602d versucht, diesen Begriff von selbständig erbrachten Leistungen, die keine Bauleistungen sind, abzug...