StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 208 Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
A. | Erster Deliktsfall | ||
B. | Zweiter Deliktsfall | ||
III. | Tatobjekt | ||
A. | Erster Deliktsfall | ||
B. | Zweiter Deliktsfall | ||
IV. | Äußere Tatseite | ||
V. | Innere Tatseite | ||
VI. | Straflosigkeit nach Abs 4 | ||
VII. | Strafe | ||
VIII. | Abgrenzung | ||
IX. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die § 206, 207 erfassen jene Fälle der sittlichen Gefährdung Unmündiger auf sexuellem Gebiet, an denen der Unmündige aktiv oder passiv mitwirkt. Darüber hinaus gibt es aber noch andere, einem pervertierten Geschlechtstrieb entspringende Handlungen, die geeignet sind, Personen unter 16 Jahren schweren sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Schaden zuzufügen, ohne dass aber diese Personen daran (aktiv oder passiv) beteiligt sind. Um hier aber einen umfassenden Strafschutz zu gewähren, greift § 208 ein. Anlässlich des Inkrafttretens des JGG 1988 wurde die Schutzaltersgrenze vom 18. auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt; dies aus der Erwägung, dass mit Rücksicht auf die heute im Durchschnitt raschere Entwicklung junger Menschen und auf die von der Zielsetzung her ähnliche Strafbestimmung des § 2 PornG eine solche Herabsetzung kriminalpolit...