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Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

9. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3764-8

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Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 472 Krankenversicherung der unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der ihnen gleichgestellten Personen

Elisabeth Zehetner

1

Personenkreis: Gem § 2 Abs 1 Z 1 lit a B-KUVG sind von der KV Personen ausgenommen, die auf Grund der Vorschriften der § 472 und 473 bei der VAEB pflichtversichert sind.

Die Aufzählung in Abs 1 ist taxativ.

1a

§ 472 Abs 2 Z 2 wurde durch das SRÄG 2015, BGBl I 2015/162, mit aufgehoben, da bei der VAEB weder Groß- noch Stiefeltern mitversichert sind, für die Mitversicherung der Stiefeltern § 56 Abs 8 B-KUVG anzuwenden ist und die Bestimmung damit obsolet wurde.

Durch das SRÄG 2015, BGBl I 2015/162, in Kraft getreten mit , wurde § 472 Abs 2 durch die Z 5 erweitert und wurden Ansprüche der Bediensteten der VAEB abschließend geregelt.

2

Österr Bundesbahnen: S 1 Abs 11 Bundesbahn-Pensionsgesetz.

Bundesbahnstrukturgesetz: BGBl I 2003/138.

3

Behandlungsbeitrag: S 18 der Satzung 2017 der VAEB, AmtlVerlb der österr SVT im Internetwww.ris.bka.gv.at, Nr 195/2016.

4

Als „Umgründungen iR des bestehenden Gesellschaftsrechts“ sind lt dem AB (580 BlgNR, XXII. GP) zu BGBl I 2004/106 Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen iSv § 202 HGB (nunmehr § 202 Abs 2 UGB) zu verstehen.

5

U...

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