ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 477 Erhöhung der Renten bei Entfall des Schadenersatzanspruches gegen das Eisenbahnunternehmen
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Haftungsausschluss nach EKHG
1
Nach § 3 EKHG ist im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn beförderten Menschen dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn tätig war.
2
„Beim Betrieb“ im Sinne des § 1 EKHG erfordert entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Beförderungsmittel eigentümlichen Gefahr oder einen adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung (RS 0022592). Auch Be- und Entladen stellen einen Betriebsvorgang dar (RS 0058248 [T12], RS 0022592 [T10]). Wird der AN ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, ist er nicht „beim Betrieb“ tätig.
3
Bei einem „Fehler in der Beschaffenheit“ und „Versagen der Verrichtungen“ im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den DG jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG (2 Ob 204/08a).
II. Erhöhung der Renten
4
Hätten der Vers oder dessen Hinterbliebene auf Grund eines AU (auch) einen Schadenersatzanspruch gegen das Eisenbahnunter...