UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 180 Einlage des stillen Gesellschafters
Literatur
Walch, Die subsidiäre Anwendbarkeit der GesBR-Bestimmungen im GmbH-Recht nach der GesbR-Reform, RdW 2015, 78. – S weiters die Nw bei § 179.
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Die Bestimmung legt dispositiv (Rz 3) fest, dass den stGfter keine Nachschusspflicht trifft und entspricht früherem Art 7 Nr 2 Abs 4 EVHGB bzw § 707 BGB. Der Sorgfaltsmaßstab der diligentia quam in suis des früheren Abs 2 wurde durch das HaRÄG als systemfremd und sachlich nicht gerechtfertigt ersatzlos aufgehoben. Dies gilt auch für vorher gegründete stGes, sofern das haftungsbegründende Verhalten nach dem stattgefunden hat. Es ist nunmehr obj Sorgfaltsmaßstab anzuwenden, für Untnr gilt § 347, für sonstige Inhaber § 1298 f ABGB. Sorglose Auswahl des Vertragspartners soll aber ausnahmsweise Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Stillen darstellen, was mE zweifelhaft und allenfalls in absoluten hard cases denkbar ist.
II. Keine Nachschusspflicht des stillen Gesellschafters
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Der Stille muss nicht mehr als die vereinbarte Einlage leisten, uzw auch, wenn diese durch Verluste aufgezehrt wurde, wodurch sein Risik...