UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 154 Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Einleitung | |
II. | Liquidationseröffnungsbilanz | |
III. | Liquidationsschlussbilanz | |
IV. | Pflichten der Liquidatoren |
I. Einleitung
1
Der Zeitraum zw Beginn und Ende der Liquidation bildet einen in sich geschlossenen Rechnungsabschnitt, für den anhand v Sonderbilanzen der Gesamtgewinn oder -verlust zu ermitteln ist. § 154 verpflichtet daher die Liquidatoren, sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung der Abwicklung eine Bilanz zu erstellen. Nach traditionellem Verständnis werden durch diese zwingend zu erstellende Liquidationseröffnungs- und Liquidationsschlussbilanz die externen RLPflichten der Ges abschließend geregelt; es besteht insb keine Pflicht zur Erstellung v JA. Die Pflicht zur Erstellung der Sonderbilanzen nach Abs 1 gilt ohne Unterschied, ob die Ges einer UntR-RLPflicht gem § 189 ff unterliegt oder nicht; damit sind auch Liquidatoren kleiner Ges verpflichtet, eine Liquidationseröffnungs- und Liquidationsschlussbilanz anzufertigen. Fallen Auflösung und Beendigung der Ges zusammen, bleibt kein Raum für § 154. Bei einer anderen Art der Auseinandersetzung häng...