UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 151 Unbeschränkbarkeit der Befugnisse
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht
1
§ 151 führt für die Ges iL den bereits für die werbende Ges geltenden Grundsatz der Unbeschränkbarkeit der organschaftl Vm fort: Eine (umfangmäßige) Beschränkung der außergerichtl oder gerichtl Vertretung der Ges iL durch die Liquidatoren ist nicht wirksam (§ 150, vgl aber § 15). Von § 151 nicht erfasst ist das Innenverhältnis; damit soll in erster Linie der Dritte geschützt werden, der üblicherweise keine Kenntnis v internen Beschränkungen hat. Entgegen internen, zB durch Weisungen auferlegten Beschränkungen getätigte Geschäfte und andere Vertretungsakte sind grds wirksam, machen die Liquidatoren der Ges ggü aber ggf schadenersatzpflichtig; ferner kann darin auch ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung liegen (vgl § 147 Rz 3). Die Einhaltung intern festgelegter Befugnisbegrenzungen kann v der Ges auch klagsweise durchgesetzt werden; vertreten wird sie dabei v den nicht betroffenen Liquidatoren.
II. Grenzen
2
§ 151 ist im Verhältnis zw Ges und Gfter, soweit ...