UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 147 Abberufung von Liquidatoren
Literatur
S bei § 145.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Abberufung | ||
A. | Abberufung durch Beschluss | ||
B. | Abberufung durch Gericht | ||
III. | Wirkung der Abberufung |
I. Allgemeines
1
Das Amt der Liquidatoren endet im Normalfall mit der Vollbeendigung der Ges. § 147 regelt die Abberufung der Liquidatoren als Hauptfall der ao Beendigung des Liquidatorenamtes. Diese erfolgt – unabhängig v der Art der Bestellung – durch einstimmigen Beschluss oder auf Antrag eines Beteiligten iSd § 146 Abs 2 und 3 aus wichtigen Gründen durch das Gericht. Während Ersteres gesellschaftsvertragl abgeändert oder abbedungen werden kann, handelt es sich bei Letzterem um zwingendes R. Voraussetzung nach hA ist, dass die Ges bereits aufgelöst ist, jedoch noch nicht vollbeendigt ist. Abberufung bedeutet nicht nur Beendigung des Liquidatorenamtes, sondern erfasst auch die Beschränkung v LiquidatorenR, wie zB die Einschränkung bisheriger Handlungsbefugnisse.
II. Abberufung
A. Abberufung durch Beschluss
2
Dazu muss jeder einzelne Liquidationsbeteiligte zustimmen, uzw auch der abzuberufende Liquidator, wenn dieser als Gfter, als PrivatGl iSd § 146 Abs 2 S 2 oder als MV im GfterKonkurs beteil...