UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 130 Haftung des eintretenden Gesellschafters
Literatur
S die Nw bei § 128.
Übersicht der Kommentierung
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I. Eintritt
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Ob die Aufnahme des neuen Gfters dadurch geschieht, dass ein neuer GA geschaffen oder ein bestehender Anteil im Wege der Einzel- oder GesamtRNachfolge übertragen wird, ist gleich. Auch auf den erbrechtlichen Erwerb ist § 130 anzuwenden, dies jedoch nach Maßgabe von § 139 (s dort). § 130 gilt auch, wenn eine KapGes gem § 5 UmwG in eine OG umgewandelt wird, was bedeutet, dass der Gfter auch für sämtliche Verbindlichkeiten der umgewandelten KapGes haftet. Auf die Umwandlung eines Kommanditanteils in die Stellung eines persönlich haftenden Gfters ist § 130 analog anzuwenden. Die Haftung des Scheingesellschafters setzt Vertrauensdisposition des Gl voraus und erstreckt sich daher idR nicht auch auf Verbindlichkeiten, die vor Setzung des RScheins entstanden sind.
II. Verbindlichkeiten
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Die Haftung besteht für alle Verbindlichkeiten iSv § 128, s dort Rz 4 f.