UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 451
1
Durch das HaRÄG 2005 wurde § 452 HGB aufgehoben, wonach die Postverwaltungen nicht als Kfl gelten und die Güterbeförderung durch die Postverwaltung nicht den Vorschriften über das Frachtgeschäft unterliegt. § 451, der mit dem URÄG 2008 eingefügt wurde, stellt nunmehr wiederum klar, dass die Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 425–450) nicht für die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen gelten. Auf sie finden daher die allg zivil- und unternehmensrechtl Vorschriften Anwendung.
2
Briefsendungen sind nach § 3 Z 11 PostmarktG Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die v der Absenderin oder v Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt werden. § 451 gilt darüber hinaus aber auch für „briefähnliche Sendungen“: Das sind nach den ErlRV Informationsträger, die nicht von der Def des Briefs erfasst werden, wie dieser aber primär der Übermittlung v Informationen dienen. Darunter können etwa Werbung, Infopost, Postwurfsendungen, Zeitungen oder Zeitschriften fallen.