UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 440 Gesetzliches Pfandrecht
Literatur
Brüning-Wildhagen, Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte im Transportrecht (2000); Ramming, Die Einziehungspflicht des letzten Frachtführers, TranspR 2006, 235; Holzner, Zur Neuregelung der außergerichtlichen Pfandverwertung, ÖBA 2007, 940; Koller, Der Unterfrachtführer als Schuldner und Gläubiger, TranspR 2009, 451. – Vgl dazu auch Lit zu § 425.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
In der Praxis wird das gesetzl PfandR des Frachtf (s dazu auch § 367), das weiter ist als das des Spediteurs (§ 410), regelmäßig vertragl durch das umfassenderePfandrecht des § 50 AÖSp erweitert.
2
§ 440 gilt auch im Bereich der Sonderfrachtrechte, da diese keine eigenen diesbzgl Bestimmungen vorsehen.
II. Entstehungsvoraussetzung
3
Das PfandR entsteht an den Gütern (mit deren Übernahme) nur, wenn der Absender Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ist bzw vom Frachtf gutgl für einen solchen gehalten wurde (s dazu § 50 lit b AÖSp). Es wirkt als dingliches R ggü jedermann und besteht bis drei Tage nach der Ablieferung beim Empf, sofern Letzterer das Gut im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Besitz hat. ...