UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 32 Eintragung der Bestellung eines Sachwalters oder eines Nachlassvertreters
Literatur
Gitschthaler, Handlungsfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, Eine Darstellung aus materiellrechtlicher Sicht, 1. Teil, ÖJZ 2004, 81; Bittner, Das neue Verlassenschaftsverfahren, JEV 2008, 114.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Sachwalter gem Abs 1 | |
III. | Nachlassvertreter (Verlassenschaftsprovisorium) gem Abs 2 | |
IV. | Unterschriftszeichnung gem Abs 3 |
I. Allgemeines
1
§ 32 normiert die amtswegige Eintragung eines bestellten Sachwalters (Abs 1) und des Verlassenschaftsprovisoriums (Abs 2). Regelungsgegenstand ist der (tw) Verlust der Handlungsfähigkeit eines im FB eingetragenen EinzelUntnr oder vertretungsbefugten Gfters einer OG/KG.
2
Gilt nicht für Kommanditisten, gewählte Vertreter (hier greift § 1018 ABGB), Prokuristen sowie für Organe von KapGes und Gen.
II. Sachwalter gem Abs 1
3
Sachwalterbestellung wird mit RKraft des Bestellungsbeschlusses des SW-Gerichts, jene zum einstweiligen Sachwalter wird sofort wirksam (§ 120 AußStrG). Eintragung wirkt regelmäßig nur deklarativ.
4
Entscheidend ist der im Bestellungsbeschluss abgesteckte Wirkungsbereich des Sachwalters, der entweder die Führung eines Unt ode...