UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 410 Gesetzliches Pfandrecht
Literatur
S die Nw bei § 407.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen (für das Entstehen des Pfandrechts) | |
II. | Gegenstand des Pfandrechts | |
III. | Umfasste Forderungen | |
IV. | Erlöschen des Pfandrechts | |
V. | Zurückbehaltungsrecht |
I. Voraussetzungen (für das Entstehen des Pfandrechts)
1
Das UGB sieht für den Kommissionär, Lagerhalter, Frachtf und auch den Spediteur ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber jedermann (inkl Verbrauchern) vor (vgl die § 397, 421, 440, 410). Der Spediteur ist berechtigt, die Güter erst nach Begleichung von Provisionen und Auslagen an den Empfänger auszufolgen.
2
Zwingende Voraussetzung für das gesetzl PfandR nach § 410 ist die Existenz eines gültigen Speditionsvertrags. Dementsprechend steht Empfangs-, Grenz- oder Vollmachtsspediteuren mangels Speditionsauftrag kein gesetzl PfandR zu.
3
Die Bestimmungen sind dispositiv; in der Praxis wird das gesetzl PfandR regelmäßig durch umfassende vertragl Pfandrechtsvereinbarungen ergänzt (vgl § 50 AÖSp, wonach auch nicht konnexe Forderungen vom PfandR umfasst sind; siehe auch unten Rz 6 und 7). Auf das PfandR kann – ausdr oder stillschweigend – verzichtet werden.
II. Gegenstand des Pfandrechts
4
Das gesetz...