UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 404 Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt
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§ 404 garantiert dem selbst eintretenden Kommissionär die Sicherungsrechte der § 397 f, nicht aber diejenigen des § 399. Der selbst eintretende Kommissionär verfügt daher über ein Pfandrecht am im Eigentum des Kommittenten stehenden KommGut (§ 397) und über ein Pfandrecht am KommGut, dessen Eigentümer er selbst ist (§ 398). Bei der EinkaufsKomm sichert § 404 insb die Forderung des Kommissionärs auf Zahlung des Kaufpreises.