UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 398 Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommissionär als Pfandgläubiger am eigenen Kommissionsgut
1
PfandR können im Regelfall nur an Sachen begründet werden, die in fremdem Eigentum stehen. § 398 hebt sich von dieser Grundregel ab und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Kommissionär in der Einkaufskommission Eigentum am KommGut erlangt.
2
Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Kommittenten (s die Kommentierung zu § 397 Rz 1) gewährt § 398 dem Kommissionär ein Pfandrecht am KommGut, dessen Eigentümer er selbst ist.
3
Mit Ausnahme des Eigentums des Kommittenten sind die Voraussetzungen für die Befriedigung aus eigenem KommGut dieselben wie bei § 397.
II. Verwertung
4
Der Kommissionär verwertet sein Pfand regelmäßig durch außergerichtlichen Verkauf der Pfandsache (§ 368); freilich als Pfandgläubiger, nicht als Eigentümer.