UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 23 Verbot der Leerübertragung
Literatur
Fuchs, Die Übertragbarkeit der Firma im Rahmen einer Lizenz, ecolex 2010, 537.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 23 normiert das Verbot der Leerübertragung und konkretisiert den Grundsatz der § 22, 24. Verpönt ist jede Übertragung der Fa ohne UntKern.
II. Voraussetzungen
2
Außerhalb der § 22, 24 kann daher die Fa allein nicht übertragen werden; davon umfasst sind auch Scheinübertragungen eines Unt zum bloßen Zweck des Firmenerwerbs oder Übertragungen mit nur einem unwesentl Teil des Unt; str ist, ob Unt auch fortgeführt werden muss.
III. Rechtsfolgen
3
Verstoß gegen § 23 führt zur (Teil-)Nichtigkeit gem § 879 ABGB; dennoch erfolgte FBEintragung ist unzul (§ 10 FBG, § 15 Abs 3).
4
Die Zulässigkeit von Mantelgründung, -verwertung und -kauf ist nach wie vor umstr. Es wird wohl von der grds Zulässigkeit auszugehen sein, allerdings darf Fa bei einem Mantelkauf nicht fortgeführt werden, da Verstoß gegen § 23 vorliegt.
5
Teilveräußerung eines Geschäftsbetriebs samt Fa darf nicht zur Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen (Irreführungsverbot des § 18 Abs 2).