UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 352
Gem § 352 idF vor dem ZVG betrugen die Verzugszinsen aus beiderseitigen Unternehmergeschäften 8% + Basiszinssatz (s jetzt § 455 f für Verträge, die nach dem geschlossen wurden; § 906 Abs 25).