UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 21 Fortführung bei Namensänderung
Literatur
Haberer, Zustimmung des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters zur Fortführung der Namensfirma?, ecolex 2007, 940.
Übersicht der Kommentierung
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I. Anwendungsbereich
1
§ 21 bezieht sich auf Namensfirmen, wobei im Unterschied zu § 20 Anwendungsbereich über EinzelUntnr und PersGes hinausgeht und jeden RTräger betrifft.
2
Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung des Firmenwerts; Firmenkontinuität geht vor Firmenwahrheit.
3
§ 21 betrifft Änderungen sowohl des Vor- als auch des Familiennamens, iW also Verehelichung, Namensänderung, Legitimation, Adoption.
4
Bezieht sich auch auf Änderungen namensgebender Gesellschafter, egal ob diese eine Personen-, Sach- oder FantasieFa führen.
II. Voraussetzungen
5
Identität des Firmeninhabers und Kontinuität der Unt- und Firmenführung sind zwingende Voraussetzung für FortführungsR gem § 21.
Fortgeführt werden kann arg § 17 nur eine eingetragene Fa.
6
Generell kommt Namens-/Firmenkontinuität der Vorrang ggü NamensR Dritter zu.