UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 278 Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Literatur
Siehe Literatur zu § 277.
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
1
§ 278 normiert – wie in Art 14 Abs 1 der Bil-RL vorgesehen – für kleine GmbH iSd § 221 Abs 1 und KleinstKapGes iSd § 221 Abs 1a umfassende – im Zuge des RÄG 2014 novellierte – Erleichterungen im Hinblick auf Umfang und Inhalt der beim FB-Gericht einzureichenden RLUnterlagen.
II. Umfang und Inhalt der Offenlegung
2
Gem § 278 Abs 1 ist § 277 auf kleine GmbH iSd § 221 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzl Vertreter nur eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anh, bei KleinstKapGes nur eine verkürzte Bilanz, beim FB-Gericht einzureichen haben. Es besteht keine Offenlegungspflicht für die GuV und den – gem § 243 Abs 4 für kleine GmbH (u sohin auch für KleinstKapGes) ohnehin nicht verpflichtend aufzustellenden – LageB. Die offenzulegende Bilanz braucht lediglich die in § 224 Abs 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten, wobei Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit v mehr als einem Jahr bei dem jeweiligen Posten geso...