UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 271c Befristetes Tätigkeitsverbot
Literatur
S die Nw bei § 271a.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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§ 271c wurde wie auch die vorangehenden § 271a und 271b als Umsetzung der „Abschlussprüferrichtlinie“ RL 2006/43/EG eingeführt. Durch diese Regelung soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch eine „cooling off period“ gestärkt werden. Zweck ist der Schutz der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, die nicht durch einen Wechsel zum geprüften Unt beeinträchtigt werden soll. Die Bestimmung soll insb eine abschreckende Wirkung entfalten, da der Verstoß gegen diese Regelung schwerwiegende Konsequenzen wie den Verlust des Entgeltanspruchs nach sich zieht.
II. Befristetes Tätigkeitsverbot
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Konkret normiert § 271c ein befristetes Tätigkeitsverbot für K- und JAPrüfer sowie darüber hinaus für Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unt und WP, die den jeweiligen Bestätigungsvermerk einer § 271a-Ges unterzeichnet haben. § 271c gilt nur für den Wechsel des Abschlussprüfers einer (sehr großen oder kapitalmarktorientierten) Ges in bestimmte Funktionen (zB Management) dieser Ges.
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Das Tätigkeitsverbot umfasst Organf...