UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 271a Ausschlussgründe in besonderen Fällen
Literatur
Kroiss/Nowotny/Reiffenstuhl/Schima, Neue Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch URÄG 2008, WP-JB 2009, 25; IWP/PE 19 – Stellungnahme zu Einzelfragen zu den Unabhängigkeitsvorschriften nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) idF Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008), (2009); Hasenauer/Kimeswenger, Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, RWZ 2010, 63; IWP/PG 7 – Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben (idF 7/2011).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anwendungsbereich | |
III. | Ausschlussgründe | |
IV. | Sozietätsklausel | |
V. | Ausgeschlossene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | |
VI. | Gültigkeit für Konzernabschlussprüfungen | |
VII. | Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
1
Die Einführung des § 271a durch das GesRÄG 2005 hat die Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/43/EG v über Abschlussprüfungen v JA und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253 des Rates (sog „Abschlussprüfungsrichtlinie“) zum Ziel. Mit dem URÄG 2008 wurde die Norm maßgebl erweitert.
2
§ 271a enthält besondere Ausschlussgründe für die Prüfer kapitalmarktorientierter Unternehmen. Ebenso wi...