UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 173 Haftung bei Eintritt als Kommanditist
Literatur
S die Nw bei § 128.
Übersicht der Kommentierung
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I. Eintritt
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Ob die Aufnahme des neuen Kdt dadurch geschieht, dass ein neuer GesAnteil geschaffen oder ein bestehender Anteil im Wege der Einzel- oder GesamtRNachfolge übertragen wird, ist gleich (s aber § 172 Rz 6). Die Bestimmung gilt auch dann, wenn ein Kdt in eine bestehende OG eintritt. Für Eintritt eines Kdt in ein bestehendes EinzelUnt ist dagegen nicht § 173, sondern § 38 maßgebl. § 173 ist auch auf den erbrechtlichen Erwerb anzuwenden, auch wenn erst gem § 139 Umwandlung in einen Kommanditanteil verlangt wird (s zur erbrechtl Haftung für Altverbindlichkeiten bei Leupold § 139). § 173 gilt auch, wenn eine KapGes gem § 5 UmwG in eine KG umgewandelt wird, was bedeutet, dass der Kdt nach Maßgabe der § 171 ff für sämtliche Verbindlichkeiten der umgewandelten KapGes haftet. Bei Umwandlung der Stellung eines persönlich haftenden Gfters in einen Kommanditanteil haftet der Neu-Kdt für Altverbindlichkeiten nach Maßgabe v § 160 Abs 4 weiter (s dort Rz 26). Die Haftung des Scheinkommanditisten setzt Vertrauensdisposition des Gl vora...