UGB | Unternehmensgesetzbuch
2. Aufl. 2016
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§ 165 Wettbewerbsverbot
Literatur
S LitNachweise bei § 112.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | ||
II. | Einbeziehung der Kommanditisten in das Wettbewerbsverbot | ||
A. | Allgemeine Bindung an den Gesellschaftszweck | ||
B. | Teleologische Reduktion von § 165 | ||
C. | Rechtsfolgen |
I. Einführung
1
Das Wettbewerbsverbot (§§ 112 Abs 2 f) gilt vorbehaltl abw Vereinbarung für Kompl, mag dieser auch jurP sein (§ 161 Abs 2). Allein sein Ausschluss v Geschäftsführung wird als ungenügend für Gleichstellung mit Kdt gewertet, dafür müssen zusätzl Informations- und KontrollR so weit zugeschnitten werden, dass Gefahren, gegen die § 112 Abhilfe schaffen will (s § 112 Rz 6), gebannt werden. Einwilligung zu ihrer Konkurrenztätigkeit muss auch v Kdt erteilt werden. Sie sind am Beschluss gem § 113 Abs 2 zu beteiligen und es kommt für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 113 Abs 3) auch auf ihre Kenntnis an. Demggü entbindet § 165 die Kommanditisten v Wettbewerbsverbot. Aufgrund des begrenzten Einflusses auf und Einblicks in die Geschäftsführung (nicht geschäftsführungs-/vertretungsbefugt [§§ 164, 170]; weniger Kontroll- und InformationsR [§ 166]) ist nämlich die Gefahr geringer, dass Kdt unter Verwendung v Wissen, das er ...